Mit zwei Urteilen vom 08.10.2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen von Wasserhausanschlüssen umsatzsteuerlich als Teilaspekt der Lieferung von Wasser anzusehen ist und somit folgerichtig die Kosten für die Anschlussleistung in der Wasserversorgung - wie die Lieferung von Wasser - mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu berechnen sind.
Seit dem Jahre 2000 hatte die Finanzverwaltung verlangt, die Hausanschlussleistung als eigenständige Hauptleistung zu behandeln, die dem Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % (16 % bis 31.12.2006) unterliegen sollte. Angesichts der Rechtsprechung des BFH ist die Finanzverwaltung von dieser Praxis wieder abgerückt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 07.04.2009 klargestellt, dass die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung anwenden wird.
Mit dem zuständigen Finanzamt Schleiden wurden die Leistungen abgeklärt, die mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % zu berechnen sind. Es handelt sich um
Seitens des Wasserwerkes der Gemeinde Blankenheim besteht keine Verpflichtung, die Umsatzsteuer für die seit dem Jahre 2000 in Rechnung gestellten Leistungen im Bereich des Wasserhausanschlusses bzw. die erlassenen Wasseranschlussbescheide rückwirkend zu berichtigen.
Wir haben jedoch entschieden, Rechnungen auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf Antrag entsprechend zu berichtigen und die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zu erstatten.
Für das Erstattungsverfahren ist der nachstehende Antrag als PDF-Dokument zu verwenden:
Der Antrag ist mit einer Fotokopie der seinerzeit ausgestellten Rechnung beim Wasserwerk der Gemeinde Blankenheim, Koblenzer Str. 19, 53945 Blankenheim einzureichen.
Wir weisen darauf hin, dass eine Berichtigung der Rechnungen jedoch nur in den Fällen erfolgt, in denen der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuer-Abzug berechtigt ist.
Liegt eine ursprüngliche Berechtigung auf teilweisen Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG vor, hat der Kunde zu erklären, in welcher Höhe seinerzeit die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Darüber hinaus ist er verpflichtet, auch seinerseits den teilweisen Vorsteuerabzug zu berichtigen.
Zwischen Erstattungsempfänger und seinerzeitigem Rechnungsempfänger muss Personenidentität bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind vom Erstattungsempfänger weitergehende anspruchsbegründende Unterlagen vorzulegen. Die Anspruchsberechtigung wird in diesem Falle zusätzlich mit dem Finanzamt abgeklärt.
Die Anträge werden zeitnah bearbeitet. Für evtl. Rückfragen steht Ihnen Frau Möller unter der Tel.-Nr. 02449 / 87-403 gerne zur Verfügung.



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